Montag, 3. Juni 2013

Betreten des Waldes wegen Hochwasserschäden

Der Landkreis Sächsische Schweiz–Osterzgebirge (als untere Forstbehörde) - hier handelnd als Forstpolizeibehörde gem. § 41 SächsWaldG - erlässt gem. § 13 Abs. 2 SächsWaldG nachfolgende 

Allgemeinverfügung

1. Auf den Waldflächen im Bereich der unteren Roten Weißeritz des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben die Niederschläge des vergangenen Wochenendes erhebliche Schäden an den Wegen und der touristischen Infrastruktur verursacht. Die Rettungswege sind weitgehend in ihrer Funktion eingeschränkt oder nicht nutzbar.

2. Betroffen ist das folgende Gebiet: Waldgebiete der Weißeritzhänge zwischen der Vorsperre der Talsperre Malter und dem BUGA-Center in Freital einschließlich des Wanderweges im „Rabenauer Grund“ entlang der Roten Weißeritz.

3. Deshalb sind sämtliche Waldflächen und sämtliche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege in den Wäldern gem. §13 Abs.1 und § 50 Abs. 1 Nr.1 SächsWaldG in diesem Gebiet gesperrt. 

4. Die Sperrung wird mit ihrer Bekanntgabe durch Rundfunk und Presse wirksam und gilt gegenüber jedermann bis auf Widerruf. Die Sperrung gilt nicht für Waldbesitzer und deren Beauftragte.

5. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind gem. § 52 Abs. 3 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.

6. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.

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