Der Landkreis Sächsische Schweiz–Osterzgebirge (als
untere Forstbehörde) - hier handelnd als Forstpolizeibehörde gem. § 41
SächsWaldG - erlässt gem. § 13 Abs. 2 SächsWaldG nachfolgende
Allgemeinverfügung
1. Auf den Waldflächen im Bereich der unteren Roten Weißeritz des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben die Niederschläge des vergangenen Wochenendes erhebliche Schäden an den Wegen und der touristischen Infrastruktur verursacht. Die Rettungswege sind weitgehend in ihrer Funktion eingeschränkt oder nicht nutzbar.
2. Betroffen ist das folgende
Gebiet: Waldgebiete der Weißeritzhänge zwischen der Vorsperre der Talsperre
Malter und dem BUGA-Center in Freital einschließlich des Wanderweges im
„Rabenauer Grund“ entlang der Roten Weißeritz.
3. Deshalb sind sämtliche
Waldflächen und sämtliche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege in den
Wäldern gem. §13 Abs.1 und § 50 Abs. 1 Nr.1 SächsWaldG in diesem Gebiet
gesperrt.
4. Die Sperrung wird mit ihrer
Bekanntgabe durch Rundfunk und Presse wirksam und gilt gegenüber jedermann bis
auf Widerruf. Die Sperrung gilt nicht für Waldbesitzer und deren
Beauftragte.
5. Vorsätzliche oder fahrlässige
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind gem. § 52 Abs. 3
SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders
schweren Fällen bis 10.000 Euro bedroht. Überdies können die
Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise
aussprechen.
6. Diese Allgemeinverfügung wird
gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort
vollziehbar erklärt.
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