Dienstag, 8. Januar 2013

Rechtliche Änderungen im Bereich Soziale Leistungen ab 2013


Logo ParagraphIm Januar 2013 sind zahlreiche rechtliche Änderungen in Kraft getreten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über gesetzliche Veränderungen, die den Bereich Soziale Leistungen betreffen:

1. Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG)
Die Neuerungen sehen in erster Linie erhebliche Verbesserungen für Demenzerkrankte vor. So werden ambulante Pflegedienste demnächst für demente Personen Betreuungsleistungen anbieten. Auch die Leistungen erhöhen sich für Demenzkranke.

Bisher erhielten die Demenzkranken in Pflegestufe 0 ein Betreuungsgeld in Höhe von 100 bzw. 200 Euro. Ab 2013 können diese Patienten zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragen. Die Leistungen in den Pflegestufen 1 und 2 werden zudem aufgestockt. Menschen, die sich in Pflegestufe 0 befinden, erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 120 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 225 Euro.

Ab 2013 erhalten Pflegebedürftige in Pflegestufe I 305 Euro (plus 70 Euro) oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 665 Euro (plus 215 Euro). Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen monatlich 525 Euro (plus 85 Euro) oder Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro (plus 150 Euro).

Angehörigen von Pflegebedürftigen soll ab 2013 mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen, soll verbessert werden.

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz sieht zudem vor, Pflegebedürftige möglichst lange so wohnen zu lassen, wie sie das möchten. Um das zu finanzieren, steht eine Fördersumme in Höhe von 30 Millionen Euro zur Verfügung.

Im neuen Gesetz ist verankert, dass die Rechte von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen gestärkt werden sollen. So werden Pflegekassen verpflichtet, Antragstellern innerhalb von 14 Tagen einen Termin einzurichten. Auch die Begutachtung muss innerhalb von vier Wochen vonstatten gehen. Die Pflegekassen unterliegen demnächst der Verpflichtung, ihre Versicherten und dessen Angehörige über das Leistungsspektrum der Pflegekassen und über mögliche Unterstützung durch andere Träger zu informieren.

Ab 2013 wird zudem der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung mit Zulagen gefördert. Für den sogenannten „Pflege-Bahr“ zahlt der Gesetzgeber 60 Euro im Jahr als Zuschuss.

2. Leistungsansprüche im SGB XII und SGB II
Zum 1. Januar 2013 erhöhen sich im SGB XII sowie im SGB II und bei Analog-Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Regelbedarfsstufen um 2,26 %.
Die Regelbedarfe für Kinder werden danach um monatlich 2 - 5 Euro, für erwachsene Personen um 7 - 8 Euro monatlich erhöht.

Gleichzeitig zum 01.01.2013 erhöht sich der Anteil der Bundesbeteiligung an den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach SGB XII) von derzeit 45 % auf 75 %.

3. Schwerbehindertenausweisverordnung
Ab 01.01.2013 besteht die Möglichkeit zur Einführung neuer Schwerbehindertenausweise. Die Umstellungstermine werden von den Bundesländern festgelegt. In Sachsen und damit auch in unserem Landkreis werden die neuen Ausweise im Plastikkartenformat zum 01.01.2014 eingeführt.
Derzeit sind im Landkreis knapp 21.000 gültige Schwerbehindertenausweise ausgestellt.

4. Rundfunkbeitrag
Ab 2013 löst der Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr ab. Das neue Finanzierungsmodell bringt folgende Veränderungen für Bürgerinnen und Bürger: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben. Der Rundfunkbeitrag beträgt 17,98 Euro.
Die neue Regelung kommt besonders Familien, Wohngemeinschaften oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugute, die bisher mehrfach Rundfunkgebühren bezahlt haben.
Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, waren bisher befreit und müssen ab 01.01.2013 einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat zahlen.
Bezieher verschiedener Sozialleistungen können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Antrag ist direkt an den „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ zu richten. Beizufügen sind gesonderte Bescheinigungen über den Bezug der jeweiligen Sozialleistung, die von den Sozialleistungsbehörden auszustellen sind.

5. Bundeselterngeldgesetz
Ab 01.01.2013 gelten inhaltliche, verfahrenstechnische und einkommensrechtliche Änderungen im Bundeselterngeldgesetz.

Kontakt:Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Abteilung Soziale Leistungen
Schloßhof 2/4, Haus SF
Tel.: 03501 515-2200
www.landratsamt-pirna.de - Soziale Leistungen

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