Das Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Beide Fahrzeuge sind voll zu versteuern und zu versichern! Nähere Erläuterungen hierzu sollten Sie vorab beim zuständigen Finanzamt sowie bei Ihrer Versicherung einholen.
Folgende Voraussetzungen sind für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens notwendig:
- a) Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter und
- b) der gleichen Klassen M1, L oder O1 bzw. der Fahrzeuggruppen 1, 2 und 7 und
- c) mit gleicher Anzahl und Abmessung der Kennzeichenschilder (z. B. Pkw und Wohnmobil, Motorrad und Motorrad)
- Saisonkennzeichen
- Roten Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Behördenkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Bezüglich der Kennzeichenprägung wenden Sie sich bitte an einen örtlichen Schilderdienst bzw. informieren Sie sich dazu im Internet.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle zur Verfügung.
Kontakt:Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Ordnung
Kfz-Zulassungsstelle
Telefon: 03501 515-4244
Fax: 03501 515-8-4244
E-Mail: kfz-zulassung@landratsamt-pirna.de
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