Freitag, 5. Oktober 2012

Achtung Pilzsammler: Parken im Wald ist verboten!

Hinweise für Waldbesucher zum ordnungsgemäßen und sicheren Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald   

Unsere Wälder sind beliebte Erholungsgebiete für viele Menschen. Man findet hier Ruhe und Entspannung. Allerdings sollte man sich immer darüber im Klaren sein, dass man sich auf fremden Grund und Boden aufhält. Kraft Gesetzes hat man in der freien Natur ein Betretungsrecht. Dies bedeutet, dass man zu Fuß Waldwege und Waldflächen auf eigene Gefahr betreten darf.

Gekennzeichnete Parkflächen und –plätze nutzen
Besonders viele Waldbesucher gibt es während der Pilzsaison. Dann werden Waldwege immer wieder gern zum Abstellen von PKW benutzt. Was manchem Fahrzeugführer nicht bewusst ist: er verhält sich damit ordnungswidrig!

Bitte nutzen Sie die offiziell ausgeschilderten Waldparkplätze, die von den Forstbezirken oftmals im Zusammenwirken mit den Kommunen errichtet und unterhalten werden. Sie ermöglichen den Waldbesuchern das sichere Abstellen ihrer Fahrzeuge und nur hier ist das Parken erlaubt!

Bei Waldwegen handelt es sich nicht um öffentliche Wege, daher sind diese auch nicht mit öffentlichen Verkehrszeichen nach der StVO gekennzeichnet.

Der öffentliche Verkehrsraum endet in der Regel an der Bankettaußenkante einer öffentlichen Straße. Wer diesen Verkehrsraum verlässt und einen Waldweg befährt oder sein Fahrzeug darauf abstellt, benutzt ihn unbefugt. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug vor einem grün-weißen Waldsperrschild oder einer Schranke abgestellt wird. Mit den Waldsperrschildern wird häufig vor Ort nochmals auf die bestehenden Vorschriften des Sächsischen Waldgesetzes zum Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen hingewiesen.

Transport- und Rettungswege freihalten
Waldwege dienen in erster Linie der Waldbewirtschaftung. Darüber hinaus werden sie als Rettungswege für Krankentransporte bei Arbeitsunfällen sowie zur Bergung verunglückter Erholungssuchender und als Zugangswege für die Feuerwehr bei Waldbränden genutzt. Holztransportfahrzeuge erreichen Längen bis 25 m und ein Gesamtgewicht von 40 t. Diese Fahrzeuge haben einen entsprechend großen Platzbedarf bei der Ein- und Ausfahrt auf bzw. von öffentlichen Straßen und sie können auch an Wochenenden unterwegs sein. Die in den Wegeeinmündungen stehenden PKW können dann ein unüberwindbares Hindernis sein. Schäden an den Fahrzeugen oder Kostenforderungen infolge langer Wartezeiten der Holztransporteure sind vorprogrammiert.

Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen zum unbefugten Befahren und Abstellen von Fahrzeugen im Wald stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden von der Forstbehörde i.d.R. mit 30 Euro Verwarngeld, in schwerwiegenden Fällen mit einem Bußgeld bis 1000 € und in besonders schweren Fällen bis 10.000 € geahndet.

Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Abteilung Forst
01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7
Tel.: 03501 515-3501
Fax. 03501 515-3509

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